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===== § 7 Härtefallregelung =====
(1)[[law:fpfzg:7#abs_1_1|1]] Zur Vermeidung einer besonderen Härte stundet das Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben der Darlehensnehmerin oder
dem Darlehensnehmer auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens, ohne
dass hierfür Zinsen anfallen. [[law:fpfzg:7#abs_1_2|2]]Als besondere Härte gelten insbesondere
der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten und dem Fünften
Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen nach dem Dritten
und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder eine
mehr als 180 Tage ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit. [[law:fpfzg:7#abs_1_3|3]]Eine besondere
Härte liegt auch vor, wenn sich die Darlehensnehmerin oder der
Darlehensnehmer wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen
vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu
erwarten ist, dass sie oder er durch die Rückzahlung des Darlehens in
der vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät.
(2)[[law:fpfzg:7#abs_2_1|1]] Für den über die Gesamtdauer der Freistellungen nach § 2 dieses
Gesetzes oder nach § 3 Absatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes
hinausgehenden Zeitraum, in dem die Pflegebedürftigkeit desselben
nahen Angehörigen fortbesteht, die Pflege durch die oder den
Beschäftigten in häuslicher Umgebung andauert und die Freistellung von
der Arbeitsleistung fortgeführt wird, sind auf Antrag die fälligen
Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlassen (Teildarlehenserlass)
und die restliche Darlehensschuld für diesen Zeitraum bis zur
Beendigung der häuslichen Pflege auf Antrag zu stunden, ohne dass
hierfür Zinsen anfallen, sofern eine besondere Härte im Sinne von
Absatz 1 Satz 3 vorliegt.
(3)[[law:fpfzg:7#abs_3_1|1]] Die Darlehensschuld erlischt, soweit sie noch nicht fällig ist,
wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer
1. [[law:fpfzg:7#abs_3_2|2]]Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ununterbrochen seit mindestens
zwei Jahren nach dem Ende der Freistellung bezieht oder
2. verstirbt.
(4)[[law:fpfzg:7#abs_4_1|1]] Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung
und der Erlass von Ansprüchen richten sich, sofern in diesem Gesetz
nicht abweichende Regelungen getroffen werden, nach den §§ 58 und 59
der Bundeshaushaltsordnung.