[[{}law:fpfzg:7|←]][[{}law:fpfzg|↑]][[{}law:fpfzg:9|→]] ===== § 8 Antrag auf Förderung ===== (1)[[law:fpfzg:8#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auf schriftlichen Antrag über das Darlehen nach § 3 und dessen Rückzahlung nach § 6. (2)[[law:fpfzg:8#abs_2_1|1]] Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. (3)[[law:fpfzg:8#abs_3_1|1]] Der Antrag muss enthalten: 1. [[law:fpfzg:8#abs_3_2|2]]Name und Anschrift der oder des das Darlehen beantragenden Beschäftigten, 2. [[law:fpfzg:8#abs_3_3|3]]Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person, 3. [[law:fpfzg:8#abs_3_4|4]]Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder im Fall des § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes das dort genannte ärztliche Zeugnis über die Erkrankung des oder der nahen Angehörigen, 4. [[law:fpfzg:8#abs_3_5|5]]Dauer der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, sowie 5. [[law:fpfzg:8#abs_3_6|6]]Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des beantragten Darlehens. (4)[[law:fpfzg:8#abs_4_1|1]] Dem Antrag sind beizufügen: 1. [[law:fpfzg:8#abs_4_2|2]]Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1, 2. in den Fällen der vollständigen Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung und in den Fällen der teilweisen Freistellung die hierüber getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten.