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===== § 8 Antrag auf Förderung =====
(1)[[law:fpfzg:8#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
entscheidet auf schriftlichen Antrag über das Darlehen nach § 3 und
dessen Rückzahlung nach § 6.
(2)[[law:fpfzg:8#abs_2_1|1]] Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach
deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des
Monats der Antragstellung.
(3)[[law:fpfzg:8#abs_3_1|1]] Der Antrag muss enthalten:
1. [[law:fpfzg:8#abs_3_2|2]]Name und Anschrift der oder des das Darlehen beantragenden
Beschäftigten,
2. [[law:fpfzg:8#abs_3_3|3]]Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person,
3. [[law:fpfzg:8#abs_3_4|4]]Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder im Fall des § 3 Absatz
6 des Pflegezeitgesetzes das dort genannte ärztliche Zeugnis über die
Erkrankung des oder der nahen Angehörigen,
4. [[law:fpfzg:8#abs_3_5|5]]Dauer der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie Mitteilung, ob zuvor
eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, sowie
5. [[law:fpfzg:8#abs_3_6|6]]Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des beantragten Darlehens.
(4)[[law:fpfzg:8#abs_4_1|1]] Dem Antrag sind beizufügen:
1. [[law:fpfzg:8#abs_4_2|2]]Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen
Wochenstunden der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung
nach § 3 Absatz 1,
2. in den Fällen der vollständigen Freistellung nach § 3 des
Pflegezeitgesetzes eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die
Freistellung und in den Fällen der teilweisen Freistellung die
hierüber getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber
und der oder dem Beschäftigten.