[[{}law:fpfzg:8|←]][[{}law:fpfzg|↑]][[{}law:fpfzg:10|→]] ===== § 9 Darlehensbescheid und Zahlweise ===== (1)[[law:fpfzg:9#abs_1_1|1]] In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind anzugeben: 1. [[law:fpfzg:9#abs_1_2|2]]Höhe des Darlehens, 2. [[law:fpfzg:9#abs_1_3|3]]Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie Dauer der Leistung der Darlehensraten, 3. [[law:fpfzg:9#abs_1_4|4]]Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und 4. [[law:fpfzg:9#abs_1_5|5]]Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate. [[law:fpfzg:9#abs_1_6|6]]Wurde dem Antragsteller für eine vor dem Antrag liegende Freistellung nach § 3 Absatz 1 ein Darlehen gewährt, sind für die Ermittlung der Beträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 das zurückliegende und das aktuell gewährte Darlehen wie ein Darlehen zu behandeln. [[law:fpfzg:9#abs_1_7|7]]Der das erste Darlehen betreffende Bescheid nach Satz 1 wird hinsichtlich Höhe, Dauer und Fälligkeit der Rückzahlungsraten geändert. (2)[[law:fpfzg:9#abs_2_1|1]] Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. (3)[[law:fpfzg:9#abs_3_1|1]] Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. [[law:fpfzg:9#abs_3_2|2]]Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.