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===== § 9 Darlehensbescheid und Zahlweise =====
(1)[[law:fpfzg:9#abs_1_1|1]] In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind anzugeben:
1. [[law:fpfzg:9#abs_1_2|2]]Höhe des Darlehens,
2. [[law:fpfzg:9#abs_1_3|3]]Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie Dauer der Leistung der
Darlehensraten,
3. [[law:fpfzg:9#abs_1_4|4]]Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und
4. [[law:fpfzg:9#abs_1_5|5]]Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate.
[[law:fpfzg:9#abs_1_6|6]]Wurde dem Antragsteller für eine vor dem Antrag liegende Freistellung
nach § 3 Absatz 1 ein Darlehen gewährt, sind für die Ermittlung der
Beträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 das zurückliegende und das aktuell
gewährte Darlehen wie ein Darlehen zu behandeln. [[law:fpfzg:9#abs_1_7|7]]Der das erste
Darlehen betreffende Bescheid nach Satz 1 wird hinsichtlich Höhe,
Dauer und Fälligkeit der Rückzahlungsraten geändert.
(2)[[law:fpfzg:9#abs_2_1|1]] Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn der Leistungsgewährung
in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt.
(3)[[law:fpfzg:9#abs_3_1|1]] Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn jeweils für den
Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen. [[law:fpfzg:9#abs_3_2|2]]Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben,
sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an
aufzurunden.