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===== § 1 Steuergegenstand =====
(1)[[law:kraftstg:1#abs_1_1|1]] Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen
Straßen;
2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen
Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. [[law:kraftstg:1#abs_1_2|2]]Ausgenommen
hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und
verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem
verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500
Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. [[law:kraftstg:1#abs_1_3|3]]Juni 1999 über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch
schwere Nutzfahrzeuge (ABl. [[law:kraftstg:1#abs_1_4|4]]L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. [[law:kraftstg:1#abs_1_5|5]]L 158 vom 10.6.2013, S. 356)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten
Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur
wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. [[law:kraftstg:1#abs_1_6|6]]Dies gilt nicht für die
Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.
(2)[[law:kraftstg:1#abs_2_1|1]] Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der
Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und
Verbrauchsteuern gelten.