←[[{}law:kraftstg|↑]][[{}law:kraftstg:2|→]] ===== § 1 Steuergegenstand ===== (1)[[law:kraftstg:1#abs_1_1|1]] Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt 1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen; 2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. [[law:kraftstg:1#abs_1_2|2]]Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. [[law:kraftstg:1#abs_1_3|3]]Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. [[law:kraftstg:1#abs_1_4|4]]L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. [[law:kraftstg:1#abs_1_5|5]]L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind; 3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen; 4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. [[law:kraftstg:1#abs_1_6|6]]Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten. (2)[[law:kraftstg:1#abs_2_1|1]] Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.