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===== § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger =====
(1)[[law:kraftstg:10#abs_1_1|1]] Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von
Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht
erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen
(ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für
die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die
ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet
werden. [[law:kraftstg:10#abs_1_2|2]]Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass
den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem
Grund zugeteilt worden ist.
(2)[[law:kraftstg:10#abs_2_1|1]] Die um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf schriftlichen
Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer
Zulassung für einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem
Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1
Steuer nicht erhoben wird. [[law:kraftstg:10#abs_2_2|2]]Dies gilt auch, wenn das Halten des
Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es
ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet
wird.
(3)[[law:kraftstg:10#abs_3_1|1]] Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24
Euro.
(4)[[law:kraftstg:10#abs_4_1|1]] Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem nach Absatz 1
die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1
zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten,
solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen
Monat.