[[{}law:kraftstg:10|←]][[{}law:kraftstg|↑]][[{}law:kraftstg:10b|→]] ===== § 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen ===== (1)[[law:kraftstg:10a#abs_1_1|1]] Die Steuer für das Halten von Personenkraftwagen wird vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein Jahr ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 5. [[law:kraftstg:10a#abs_1_2|2]]November 2008 bis zum 30. [[law:kraftstg:10a#abs_1_3|3]]Juni 2009 erstmals zugelassen wird. (2)[[law:kraftstg:10a#abs_2_1|1]] Soweit Personenkraftwagen die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. [[law:kraftstg:10a#abs_2_2|2]]Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. [[law:kraftstg:10a#abs_2_3|3]]EU Nr. [[law:kraftstg:10a#abs_2_4|4]]L 171 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. [[law:kraftstg:10a#abs_2_5|5]]692/2008 der Kommission vom 18. [[law:kraftstg:10a#abs_2_6|6]]Juli 2008 (ABl. [[law:kraftstg:10a#abs_2_7|7]]EU Nr. [[law:kraftstg:10a#abs_2_8|8]]L 199 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung genehmigt sind, wird die Steuer vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein weiteres Jahr nicht erhoben. (3)[[law:kraftstg:10a#abs_3_1|1]] Absatz 2 gilt bei erstmaliger Zulassung vor dem 5. [[law:kraftstg:10a#abs_3_2|2]]November 2008 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 5. [[law:kraftstg:10a#abs_3_3|3]]November 2008 zugelassen ist, und für Fahrzeuge, die am 5. [[law:kraftstg:10a#abs_3_4|4]]November 2008 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 5. [[law:kraftstg:10a#abs_3_5|5]]November 2008 wieder zugelassen wird. [[law:kraftstg:10a#abs_3_6|6]]Die Steuervergünstigung gilt dabei abweichend für ein Jahr ab dem 1. [[law:kraftstg:10a#abs_3_7|7]]Januar 2009. [[law:kraftstg:10a#abs_3_8|8]]Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bestätigt. [[law:kraftstg:10a#abs_3_9|9]]Eine Steuervergünstigung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat. (4)[[law:kraftstg:10a#abs_4_1|1]] Die Steuervergünstigungen werden in Fällen des Zuschlags nach § 9a entsprechend gemindert. [[law:kraftstg:10a#abs_4_2|2]]Sie enden spätestens am 31. [[law:kraftstg:10a#abs_4_3|3]]Dezember 2010. (5)[[law:kraftstg:10a#abs_5_1|1]] Soweit die Steuervergünstigungen bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen sind, werden sie vorbehaltlich des Absatzes 4 dem neuen Halter gewährt. (6)[[law:kraftstg:10a#abs_6_1|1]] Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigungen. (7)[[law:kraftstg:10a#abs_7_1|1]] Die Steuervergünstigungen gelten nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.