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===== § 10b Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen =====
(1)[[law:kraftstg:10b#abs_1_1|1]] Die Steuer für das Halten von besonders emissionsreduzierten
Personenkraftwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor und
Kohlendioxidemissionen bis zu 95 Gramm je Kilometer wird für fünf
Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Höhe von
jährlich 30 Euro nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 12.
[[law:kraftstg:10b#abs_1_2|2]]Juni 2020 bis zum 31. [[law:kraftstg:10b#abs_1_3|3]]Dezember 2024 erstmals zugelassen wird.
(2)[[law:kraftstg:10b#abs_2_1|1]] Für die Feststellung der Kohlendioxidemissionen nach Absatz 1
durch die Zulassungsbehörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
Satz 2 entsprechend.
(3)[[law:kraftstg:10b#abs_3_1|1]] Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer
nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf
den Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem jeweils auf dem
Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraum ergibt. [[law:kraftstg:10b#abs_3_2|2]]Sie endet spätestens
am 31. [[law:kraftstg:10b#abs_3_3|3]]Dezember 2025.
(4)[[law:kraftstg:10b#abs_4_1|1]] Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht
abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.
(5)[[law:kraftstg:10b#abs_5_1|1]] Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten
außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen
Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die
Steuervergünstigung.
(6)[[law:kraftstg:10b#abs_6_1|1]] Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote Kennzeichen im Sinne
des § 1 Absatz 1 Nummer 4.