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===== § 11 Entrichtungszeiträume =====
(1)[[law:kraftstg:11#abs_1_1|1]] Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu
entrichten.
(2)[[law:kraftstg:11#abs_2_1|1]] Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt,
auch für die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr
als 1 000 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Vierteljahres
entrichtet werden. [[law:kraftstg:11#abs_2_2|2]]In diesen Fällen beträgt die Steuer
1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der Jahressteuer
zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 3 vom Hundert,
2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der Jahressteuer
zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 6 vom Hundert.
[[law:kraftstg:11#abs_2_3|3]]Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die
Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu
entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt wird.
(3)[[law:kraftstg:11#abs_3_1|1]] Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die zum
vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, tageweise zu
entrichten. [[law:kraftstg:11#abs_3_2|2]]Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht
unmittelbar aufeinander zu folgen.
(4)[[law:kraftstg:11#abs_4_1|1]] Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 für einen nach
Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu entrichten,
1.
[[law:kraftstg:11#abs_4_2|2]] a) mit Einwilligung oder auf schriftlichen Antrag eines Steuerschuldners,
wenn dieser die Steuer für mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn
durch die tageweise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein
einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,
b) auf Anordnung der für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde für längstens einen Monat,
wenn hierdurch für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher
Fälligkeitstermin erreicht wird und diese Maßnahme der Vereinfachung
der Verwaltung dient;
2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht,
3. wenn ein Saisonkennzeichen zugeteilt wird; für Fahrzeuge mit
Saisonkennzeichen ist die Festlegung eines einheitlichen
Fälligkeitstages nicht zulässig.
[[law:kraftstg:11#abs_4_3|3]]Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des
Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der
Jahressteuer. [[law:kraftstg:11#abs_4_4|4]]Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums in ein
Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag ein
Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer. [[law:kraftstg:11#abs_4_5|5]]In den Fällen des
Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer für jeden Tag des
Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfundsechzigstel der
Jahressteuer; der 29. [[law:kraftstg:11#abs_4_6|6]]Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.
(5)[[law:kraftstg:11#abs_5_1|1]] Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4
auf volle Euro nach unten abzurunden.