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===== § 12 Steuerfestsetzung =====
(1)[[law:kraftstg:12#abs_1_1|1]] Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der
Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen
für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. [[law:kraftstg:12#abs_1_2|2]]Wird ein
Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der
erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit
unbefristet festgesetzt. [[law:kraftstg:12#abs_1_3|3]]Kann der Steuerschuldner den
Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den
von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für
alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.
(2)[[law:kraftstg:12#abs_2_1|1]] Die Steuer ist neu festzusetzen,
1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des
Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine
Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für
Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§
10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich
festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben
oder nicht vorliegen,
3. wenn die Steuerpflicht endet. [[law:kraftstg:12#abs_2_2|2]]Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf
die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der
Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4. wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des
Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden;
dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung
der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes
liegen. [[law:kraftstg:12#abs_2_3|3]]Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu
festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer
Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des
Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5. wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert
wird.
(3)[[law:kraftstg:12#abs_3_1|1]] Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen,
so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine
Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. [[law:kraftstg:12#abs_3_2|2]]Die
Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.
(4)[[law:kraftstg:12#abs_4_1|1]] Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt,
wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere
Zulassungsbehörde zuständig wird.
(5)[[law:kraftstg:12#abs_5_1|1]] (weggefallen)