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===== § 12a Steuererklärungspflicht =====
(1)[[law:kraftstg:12a#abs_1_1|1]] Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
1. für ein inländisches Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde, wenn das
Fahrzeug
a) zum Verkehr zugelassen werden soll,
b) zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder
c) während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch
die Höhe der Steuer ändert;
d) wenn für das Fahrzeug ein Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer
4 zugeteilt werden soll;
2. für ein ausländisches Fahrzeug
a) am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der
Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist oder
b) im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle,
die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist, wobei die
Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf
dem Postweg abgegeben werden kann, wenn die Steuer gleichzeitig mit
der Abgabe der Steuererklärung entrichtet wird;
c) wenn der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die
Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern soll
(Weiterversteuerung) bei jeder Zollstelle, die mit der Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer befasst ist;
3. bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 unverzüglich beim
zuständigen Hauptzollamt, wobei das zuständige Hauptzollamt vom
Eigentümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht
darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die Abgabe einer
Steuererklärung innerhalb einer durch das Hauptzollamt festzulegenden
Frist verlangen kann.
(2)[[law:kraftstg:12a#abs_2_1|1]] Als Steuererklärung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt auch die
Fahrzeuganmeldung im Inland, wenn sie einen entsprechenden Hinweis
enthält.
(3)[[law:kraftstg:12a#abs_3_1|1]] Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten nach
§ 3 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Steuer befreit ist.
(4)[[law:kraftstg:12a#abs_4_1|1]] Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf
Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der
Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1) geltend zu
machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim
zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. [[law:kraftstg:12a#abs_4_2|2]]Der Antrag ist eine
Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
(5)[[law:kraftstg:12a#abs_5_1|1]] Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so
hat der Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. [[law:kraftstg:12a#abs_5_2|2]]Die
Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der
Abgabenordnung.
(6)[[law:kraftstg:12a#abs_6_1|1]] Ist eine Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 abzugeben, genügt
in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Steuervergünstigung zu
beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür
anzuzeigen.
(7)[[law:kraftstg:12a#abs_7_1|1]] Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach §
10 Absatz 2 gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der
Abgabenordnung und kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem
Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. [[law:kraftstg:12a#abs_7_2|2]]Er ist in
diesem Fall in die Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 mit
aufzunehmen. [[law:kraftstg:12a#abs_7_3|3]]In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen
Hauptzollamt zu stellen. [[law:kraftstg:12a#abs_7_4|4]]Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 ist
auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu
wollen.
(8)[[law:kraftstg:12a#abs_8_1|1]] Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 oder der Absätze 4, 5 und 7 kann
die Steuererklärung gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung
elektronisch übermittelt werden.