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===== § 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung =====
(1)[[law:kraftstg:13#abs_1_1|1]] Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf
öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im
Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I
ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über
die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. [[law:kraftstg:13#abs_1_2|2]]Die Zulassung ist davon abhängig,
dass
1. [[law:kraftstg:13#abs_1_3|3]]Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug
der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines
Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine
Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine
Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den
Fahrzeughalter verzichtet, oder
2. im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Nichterhebung der Steuer
nach § 10 Absatz 1 die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht sind.
(2)[[law:kraftstg:13#abs_2_1|1]] Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person,
für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine
Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung
ist hierbei entsprechend anzuwenden. [[law:kraftstg:13#abs_2_2|2]]Ein halterbezogener
Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der
Zulassung nicht entgegen. [[law:kraftstg:13#abs_2_3|3]]Die für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde
Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter
erteilen. [[law:kraftstg:13#abs_2_4|4]]Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände
erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur
Verfügung zu stellen. [[law:kraftstg:13#abs_2_5|5]]Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der
Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die
das Fahrzeug zulässt. [[law:kraftstg:13#abs_2_6|6]]Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten
mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis
hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen
Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu
erklären. [[law:kraftstg:13#abs_2_7|7]]Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der
Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. [[law:kraftstg:13#abs_2_8|8]]Die Zulassungsbehörde
kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen zulassen.