[[{}law:kraftstg:13|←]][[{}law:kraftstg|↑]][[{}law:kraftstg:15|→]] ===== § 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen ===== (1)[[law:kraftstg:14#abs_1_1|1]] Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). [[law:kraftstg:14#abs_1_2|2]]Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt. (2)[[law:kraftstg:14#abs_2_1|1]] Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. [[law:kraftstg:14#abs_2_2|2]]Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.