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===== § 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen =====
(1)[[law:kraftstg:14#abs_1_1|1]] Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde
auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen,
etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das
amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts
wegen). [[law:kraftstg:14#abs_1_2|2]]Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch
schriftlichen Verwaltungsakt.
(2)[[law:kraftstg:14#abs_2_1|1]] Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. [[law:kraftstg:14#abs_2_2|2]]Für Streitigkeiten über
Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben.