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===== § 15 Ermächtigungen =====
(1)[[law:kraftstg:15#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von
der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von
Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
3. die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der
Besteuerungsgrundlagen,
4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und
die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den
Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Mitwirkungspflicht
Dritter,
5. [[law:kraftstg:15#abs_1_2|2]]Art und Zeit der Steuerentrichtung. [[law:kraftstg:15#abs_1_3|3]]Dabei darf abweichend von § 11
Abs. 1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise
entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit
mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen
Fälligkeitstag erreichen will,
6. die Erstattung der Steuer,
7. die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von
ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden.
[[law:kraftstg:15#abs_1_4|4]] Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung
dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den
grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die
Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern,
8. eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs. 3
anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um
diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der
Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im
Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die
für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen
Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben
werden,
9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10
Abs. 2 eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.
(2)[[law:kraftstg:15#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut
dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen
Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt
zu machen. [[law:kraftstg:15#abs_2_2|2]]Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und
die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster
geändert werden.