[[{}law:kraftstg:1|←]][[{}law:kraftstg|↑]][[{}law:kraftstg:3|→]]
===== § 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden =====
(1)[[law:kraftstg:2#abs_1_1|1]] Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
(2)[[law:kraftstg:2#abs_2_1|1]] Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des
Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen
Vorschriften;
2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und
Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie
der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der
Zulassungsbehörden verbindlich.
[[law:kraftstg:2#abs_2_2|2]](2a) bis (2c) (weggefallen)
(3)[[law:kraftstg:2#abs_3_1|1]] Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches
Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über
das Zulassungsverfahren fällt.
(4)[[law:kraftstg:2#abs_4_1|1]] Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im
Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
(5)[[law:kraftstg:2#abs_5_1|1]] Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,
wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die
verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. [[law:kraftstg:2#abs_5_2|2]]Eine
Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten
des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung
bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.