[[{}law:kraftstg:1|←]][[{}law:kraftstg|↑]][[{}law:kraftstg:3|→]] ===== § 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden ===== (1)[[law:kraftstg:2#abs_1_1|1]] Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. (2)[[law:kraftstg:2#abs_2_1|1]] Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, 1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften; 2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. [[law:kraftstg:2#abs_2_2|2]](2a) bis (2c) (weggefallen) (3)[[law:kraftstg:2#abs_3_1|1]] Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt. (4)[[law:kraftstg:2#abs_4_1|1]] Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist. (5)[[law:kraftstg:2#abs_5_1|1]] Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. [[law:kraftstg:2#abs_5_2|2]]Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.