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===== § 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte =====
(1)[[law:kraftstg:3a#abs_1_1|1]] Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange
die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch
einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des
Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. [[law:kraftstg:3a#abs_1_2|2]]Juli 1979
(BGBl. [[law:kraftstg:3a#abs_1_3|3]]I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen,
dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
(2)[[law:kraftstg:3a#abs_2_1|1]] Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge,
solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind,
die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem
Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 228
Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. [[law:kraftstg:3a#abs_2_2|2]]Die
Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte
Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.
(3)[[law:kraftstg:3a#abs_3_1|1]] Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten
Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. [[law:kraftstg:3a#abs_3_2|2]]Sie
entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen
Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen
die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu
Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung
oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.