[[{}law:kraftstg:3a|←]][[{}law:kraftstg|↑]][[{}law:kraftstg:3d|→]]
===== § 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor =====
(1)[[law:kraftstg:3b#abs_1_1|1]] Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist
befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1.
[[law:kraftstg:3b#abs_1_2|2]]Januar 2011 bis zum 31. [[law:kraftstg:3b#abs_1_3|3]]Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und
nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen
Zulassung den Anforderungen der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. [[law:kraftstg:3b#abs_1_4|4]]Die Steuerbefreiung
beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. [[law:kraftstg:3b#abs_1_5|5]]Sie endet, sobald die
Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. [[law:kraftstg:3b#abs_1_6|6]]Die
Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
(2)[[law:kraftstg:3b#abs_2_1|1]] Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I
(Fahrzeugschein) am Tag der erstmaligen Zulassung eine
emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen
der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt.
(3)[[law:kraftstg:3b#abs_3_1|1]] Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. [[law:kraftstg:3b#abs_3_2|2]]Dezember 2013.
(4)[[law:kraftstg:3b#abs_4_1|1]] Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch
nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.
(5)[[law:kraftstg:3b#abs_5_1|1]] Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten
außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen
Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
(6)[[law:kraftstg:3b#abs_6_1|1]] Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 4 Satz 1.