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===== § 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge =====
(1)[[law:kraftstg:3d#abs_1_1|1]] Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im
Sinne des § 9 Absatz 2. [[law:kraftstg:3d#abs_1_2|2]]Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger
Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. [[law:kraftstg:3d#abs_1_3|3]]Mai 2011 bis 31.
[[law:kraftstg:3d#abs_1_4|4]]Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung
gewährt, längstens jedoch bis zum 31. [[law:kraftstg:3d#abs_1_5|5]]Dezember 2035.
(2)[[law:kraftstg:3d#abs_2_1|1]] Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b wird
für jedes Fahrzeug einmal gewährt. [[law:kraftstg:3d#abs_2_2|2]]Soweit sie bei einem Halterwechsel
noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.
(3)[[law:kraftstg:3d#abs_3_1|1]] Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten
außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen
Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
(4)[[law:kraftstg:3d#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete
Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen
verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder
Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. [[law:kraftstg:3d#abs_4_2|2]]Die Steuerbefreiung wird
nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt:
1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. [[law:kraftstg:3d#abs_4_3|3]]Mai 2016 bis zum 31. [[law:kraftstg:3d#abs_4_4|4]]Dezember
2030 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2
umgerüstet worden und
2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine
Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.
[[law:kraftstg:3d#abs_4_5|5]]Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde
die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt.