[[{}law:kraftstg:3b|←]][[{}law:kraftstg|↑]][[{}law:kraftstg:4|→]] ===== § 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ===== (1)[[law:kraftstg:3d#abs_1_1|1]] Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. [[law:kraftstg:3d#abs_1_2|2]]Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. [[law:kraftstg:3d#abs_1_3|3]]Mai 2011 bis 31. [[law:kraftstg:3d#abs_1_4|4]]Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. [[law:kraftstg:3d#abs_1_5|5]]Dezember 2035. (2)[[law:kraftstg:3d#abs_2_1|1]] Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. [[law:kraftstg:3d#abs_2_2|2]]Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt. (3)[[law:kraftstg:3d#abs_3_1|1]] Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. (4)[[law:kraftstg:3d#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. [[law:kraftstg:3d#abs_4_2|2]]Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt: 1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. [[law:kraftstg:3d#abs_4_3|3]]Mai 2016 bis zum 31. [[law:kraftstg:3d#abs_4_4|4]]Dezember 2030 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und 2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. [[law:kraftstg:3d#abs_4_5|5]]Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt.