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===== § 4 Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn =====
(1)[[law:kraftstg:4#abs_1_1|1]] Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von
zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines Entrichtungszeitraums, zu
erstatten, wenn das Fahrzeug während dieses Zeitraums bei mehr als 124
Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten
Strecke mit der Eisenbahn befördert worden ist. [[law:kraftstg:4#abs_1_2|2]]Wird die in Satz 1
bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so werden erstattet
1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahressteuer,
2. bei weniger als 94 aber mehr als 62 Fahrten 50 vom Hundert der
Jahressteuer,
3. bei weniger als 63 aber mehr als 31 Fahrten 25 vom Hundert der
Jahressteuer.
[[law:kraftstg:4#abs_1_3|3]]Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 400
Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist die mit der
Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird eine
Fahrt dreifach gerechnet.
(2)[[law:kraftstg:4#abs_2_1|1]] Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der
Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufende
Aufzeichnungen über Beförderungen mit der Eisenbahn zu erbringen,
deren Richtigkeit für jede Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen
ist.