[[{}law:kraftstg:4|←]][[{}law:kraftstg|↑]][[{}law:kraftstg:6|→]]
===== § 5 Dauer der Steuerpflicht =====
(1)[[law:kraftstg:5#abs_1_1|1]] Die Steuerpflicht dauert
1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange
das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen
Monat;
2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2,
solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die
widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf,
mindestens jedoch einen Monat;
5. bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das
Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.
(2)[[law:kraftstg:5#abs_2_1|1]] Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall
dieser Voraussetzungen. [[law:kraftstg:5#abs_2_2|2]]Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht
anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer
befreit war. [[law:kraftstg:5#abs_2_3|3]]Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit
dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. [[law:kraftstg:5#abs_2_4|4]]Wird ein
Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu
anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung),
so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt,
mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine
Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder
Benutzung des Fahrzeugs entfällt. [[law:kraftstg:5#abs_2_5|5]]Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3
Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd
benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland
oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten
verwendet wird.
(3)[[law:kraftstg:5#abs_3_1|1]] Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht
verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so
beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der
Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten
Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere
Steuerpflicht. [[law:kraftstg:5#abs_3_2|2]]Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf
Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2
(Anhängerzuschlag) ändert.
(4)[[law:kraftstg:5#abs_4_1|1]] Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden
dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil
I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen
vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. [[law:kraftstg:5#abs_4_2|2]]Die für die Ausübung der
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die
Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen,
wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem
früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung
des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.
(5)[[law:kraftstg:5#abs_5_1|1]] (weggefallen)