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===== § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung =====
(1)[[law:pflegezg:2#abs_1_1|1]] Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit
fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen
Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine
pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
(2)[[law:pflegezg:2#abs_2_1|1]] Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung
an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
mitzuteilen. [[law:pflegezg:2#abs_2_2|2]]Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche
Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und
die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.
(3)[[law:pflegezg:2#abs_3_1|1]] Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur
verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen
gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt.
[[law:pflegezg:2#abs_3_2|2]]Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von
Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch.