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===== § 3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen =====
(1)[[law:pflegezg:3#abs_1_1|1]] Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder
teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). [[law:pflegezg:3#abs_1_2|2]]Der Anspruch
nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15
oder weniger Beschäftigten.
(2)[[law:pflegezg:3#abs_2_1|1]] Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen
Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. [[law:pflegezg:3#abs_2_2|2]]Bei in
der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen
ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
(3)[[law:pflegezg:3#abs_3_1|1]] Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber
spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen und
gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die
Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.
[[law:pflegezg:3#abs_3_2|2]]Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch
die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. [[law:pflegezg:3#abs_3_3|3]]Enthält die
Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte
Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des
Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die
Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung
als Ankündigung von Pflegezeit. [[law:pflegezg:3#abs_3_4|4]]Beansprucht die oder der Beschäftigte
nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2
Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung
desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss sich die
Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen.
[[law:pflegezg:3#abs_3_5|5]]In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig
erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung
nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen
wird; abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 des
Familienpflegezeitgesetzes muss die Ankündigung spätestens drei Monate
vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. [[law:pflegezg:3#abs_3_6|6]]Wird Pflegezeit nach einer
Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in
unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die
Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu
beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1 dem Arbeitgeber spätestens
acht Wochen vor Beginn in Textform anzukündigen.
(4)[[law:pflegezg:3#abs_4_1|1]] Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben
Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung
der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. [[law:pflegezg:3#abs_4_2|2]]Hierbei hat
der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei
denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
(5)[[law:pflegezg:3#abs_5_1|1]] Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder
teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher
Umgebung betreuen. [[law:pflegezg:3#abs_5_2|2]]Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist
jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der
Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich. [[law:pflegezg:3#abs_5_3|3]]Absatz 1 Satz 2 und die
Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. [[law:pflegezg:3#abs_5_4|4]]Beschäftigte können diesen
Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1
geltend machen.
(6)[[law:pflegezg:3#abs_6_1|1]] Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der
Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser
an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein
weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung
ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist
und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder
wenigen Monaten erwarten lässt. [[law:pflegezg:3#abs_6_2|2]]Beschäftigte haben diese gegenüber dem
Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. [[law:pflegezg:3#abs_6_3|3]]Absatz 1 Satz
2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 45 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
[[law:pflegezg:3#abs_6_4|4]](6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger
Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer
Vereinbarung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1 oder eine
sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
beantragen. [[law:pflegezg:3#abs_6_5|5]]Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen
nach Zugang zu beantworten. [[law:pflegezg:3#abs_6_6|6]]Eine Ablehnung des Antrags ist zu
begründen. [[law:pflegezg:3#abs_6_7|7]]Wird eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1
vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6 erster Halbsatz,
Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.
(7)[[law:pflegezg:3#abs_7_1|1]] Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz
1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des
Familienpflegezeitgesetzes.