[[{}law:pflegezg:3|←]][[{}law:pflegezg|↑]][[{}law:pflegezg:4a|→]]
===== § 4 Dauer der Inanspruchnahme =====
(1)[[law:pflegezg:4#abs_1_1|1]] Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen
Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). [[law:pflegezg:4#abs_1_2|2]]Für einen kürzeren
Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer
verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. [[law:pflegezg:4#abs_1_3|3]]Eine Verlängerung
bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener
Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht
erfolgen kann; dies gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a. [[law:pflegezg:4#abs_1_4|4]]Pflegezeit
und Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen
gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen
Angehörigen nicht überschreiten. [[law:pflegezg:4#abs_1_5|5]]Die Pflegezeit wird auf
Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
(2)[[law:pflegezg:4#abs_2_1|1]] Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die
häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar,
endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten
Umstände. [[law:pflegezg:4#abs_2_2|2]]Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände
unverzüglich zu unterrichten. [[law:pflegezg:4#abs_2_3|3]]Im Übrigen kann die Pflegezeit nur
vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
(3)[[law:pflegezg:4#abs_3_1|1]] Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend. [[law:pflegezg:4#abs_3_2|2]]Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine
Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. [[law:pflegezg:4#abs_3_3|3]]Für die
Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie
Absatz 2 entsprechend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von Pflegezeit
oder einer Freistellung nach § 3 Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder
einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes
dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen
nicht überschreiten.
(4)[[law:pflegezg:4#abs_4_1|1]] Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem
Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen
Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung
um ein Zwölftel kürzen.