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===== § 4a Erneute Pflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie =====
(1)[[law:pflegezg:4a#abs_1_1|1]] Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 können Beschäftigte
einmalig nach einer beendeten Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung
desselben pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit erneut, jedoch
insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Anspruch
nehmen, wenn die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht
überschritten wird und die Inanspruchnahme der beendeten Pflegezeit
auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie erfolgte.
(2)[[law:pflegezg:4a#abs_2_1|1]] Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss sich die
Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Pflegezeit
anschließen, wenn die Pflegezeit auf Grund der Sonderregelungen aus
Anlass der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen wurde und die
Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird.
(3)[[law:pflegezg:4a#abs_3_1|1]] Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss sich die Pflegezeit nicht
unmittelbar an die Familienpflegezeit oder an die Freistellung nach §
2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn die
Familienpflegezeit oder Freistellung auf Grund der Sonderregelungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte und die Gesamtdauer nach § 4
Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird.