[[{}law:pflegezg:4a|←]][[{}law:pflegezg|↑]][[{}law:pflegezg:6|→]] ===== § 5 Kündigungsschutz ===== (1)[[law:pflegezg:5#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen. [[law:pflegezg:5#abs_1_2|2]]Im Fall einer Vereinbarung über eine Freistellung nach § 3 Absatz 6a dieses Gesetzes oder nach § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung. (2)[[law:pflegezg:5#abs_2_1|1]] In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. [[law:pflegezg:5#abs_2_2|2]]Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.