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===== § 5 Kündigungsschutz =====
(1)[[law:pflegezg:5#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der
Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten
Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach §
2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen. [[law:pflegezg:5#abs_1_2|2]]Im Fall einer
Vereinbarung über eine Freistellung nach § 3 Absatz 6a dieses Gesetzes
oder nach § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes beginnt der
Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung.
(2)[[law:pflegezg:5#abs_2_1|1]] In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den
Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. [[law:pflegezg:5#abs_2_2|2]]Die
Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.