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===== § 6 Befristete Verträge =====
(1)[[law:pflegezg:6#abs_1_1|1]] Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten
für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der
Freistellung nach § 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer
eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung
des Arbeitsverhältnisses. [[law:pflegezg:6#abs_1_2|2]]Über die Dauer der Vertretung nach Satz 1
hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung
zulässig.
(2)[[law:pflegezg:6#abs_2_1|1]] Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig
bestimmt oder bestimmbar sein oder den in Absatz 1 genannten Zwecken
zu entnehmen sein.
(3)[[law:pflegezg:6#abs_3_1|1]] Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Freistellung
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 vorzeitig endet. [[law:pflegezg:6#abs_3_2|2]]Das Kündigungsschutzgesetz ist
in diesen Fällen nicht anzuwenden. [[law:pflegezg:6#abs_3_3|3]]Satz 1 gilt nicht, soweit seine
Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
(4)[[law:pflegezg:6#abs_4_1|1]] Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
abgestellt, sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung
verhindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange
für sie auf Grund von Absatz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter
eingestellt ist. [[law:pflegezg:6#abs_4_2|2]]Dies gilt nicht, wenn die Vertreterin oder der
Vertreter nicht mitzuzählen ist. [[law:pflegezg:6#abs_4_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.