[[{}law:pflegezg:5|←]][[{}law:pflegezg|↑]][[{}law:pflegezg:7|→]] ===== § 6 Befristete Verträge ===== (1)[[law:pflegezg:6#abs_1_1|1]] Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. [[law:pflegezg:6#abs_1_2|2]]Über die Dauer der Vertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. (2)[[law:pflegezg:6#abs_2_1|1]] Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entnehmen sein. (3)[[law:pflegezg:6#abs_3_1|1]] Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Freistellung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 vorzeitig endet. [[law:pflegezg:6#abs_3_2|2]]Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. [[law:pflegezg:6#abs_3_3|3]]Satz 1 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist. (4)[[law:pflegezg:6#abs_4_1|1]] Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie auf Grund von Absatz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter eingestellt ist. [[law:pflegezg:6#abs_4_2|2]]Dies gilt nicht, wenn die Vertreterin oder der Vertreter nicht mitzuzählen ist. [[law:pflegezg:6#abs_4_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.