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===== § 7 Begriffsbestimmungen =====
(1)[[law:pflegezg:7#abs_1_1|1]] Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. [[law:pflegezg:7#abs_1_2|2]]Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. [[law:pflegezg:7#abs_1_3|3]]Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch
die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2)[[law:pflegezg:7#abs_2_1|1]] Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und
juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die
Personen nach Absatz 1 beschäftigen. [[law:pflegezg:7#abs_2_2|2]]Für die arbeitnehmerähnlichen
Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die
ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der
Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3)[[law:pflegezg:7#abs_3_1|1]] Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. [[law:pflegezg:7#abs_3_2|2]]Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
2. [[law:pflegezg:7#abs_3_3|3]]Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder
lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der
Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der
Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
3. [[law:pflegezg:7#abs_3_4|4]]Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder
Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und
Enkelkinder.
(4)[[law:pflegezg:7#abs_4_1|1]] Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die
Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch erfüllen. [[law:pflegezg:7#abs_4_2|2]]Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch
Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.