[[{}law:pflegezg:6|←]][[{}law:pflegezg|↑]][[{}law:pflegezg:8|→]] ===== § 7 Begriffsbestimmungen ===== (1)[[law:pflegezg:7#abs_1_1|1]] Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. [[law:pflegezg:7#abs_1_2|2]]Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. [[law:pflegezg:7#abs_1_3|3]]Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. (2)[[law:pflegezg:7#abs_2_1|1]] Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. [[law:pflegezg:7#abs_2_2|2]]Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister. (3)[[law:pflegezg:7#abs_3_1|1]] Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind 1. [[law:pflegezg:7#abs_3_2|2]]Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, 2. [[law:pflegezg:7#abs_3_3|3]]Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, 3. [[law:pflegezg:7#abs_3_4|4]]Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. (4)[[law:pflegezg:7#abs_4_1|1]] Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. [[law:pflegezg:7#abs_4_2|2]]Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.