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==== § 1 Geltungsbereich ====
(1)[[law:rvg:1#abs_1_1|1]] Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem
Gesetz. [[law:rvg:1#abs_1_2|2]]Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter
nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der
Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder
nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. [[law:rvg:1#abs_1_3|3]]Andere Mitglieder einer
Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige
Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes
gleich.
(2)[[law:rvg:1#abs_2_1|1]] Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als
Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung).
[[law:rvg:1#abs_2_2|2]]Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer,
Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand,
Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des
Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter,
Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter,
Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche
Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz
2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3)[[law:rvg:1#abs_3_1|1]] Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die
Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende
Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.