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==== § 10 Berechnung ====
(1)[[law:rvg:10#abs_1_1|1]] Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm
oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung
fordern; die Berechnung bedarf der Textform. [[law:rvg:10#abs_1_2|2]]Der Lauf der
Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2)[[law:rvg:10#abs_2_1|1]] In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und
Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen
Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die
angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die
nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. [[law:rvg:10#abs_2_2|2]]Bei
Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die
Angabe des Gesamtbetrags.
(3)[[law:rvg:10#abs_3_1|1]] Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung
erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern,
solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet
ist.