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==== § 11 Festsetzung der Vergütung ====
(1)[[law:rvg:11#abs_1_1|1]] Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte
Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens
gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des
Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt.
[[law:rvg:11#abs_1_2|2]]Getilgte Beträge sind abzusetzen.
(2)[[law:rvg:11#abs_2_1|1]] Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. [[law:rvg:11#abs_2_2|2]]Vor
der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. [[law:rvg:11#abs_2_3|3]]Die Vorschriften der
jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit
Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. [[law:rvg:11#abs_2_4|4]]Das Verfahren vor
dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. [[law:rvg:11#abs_2_5|5]]In den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt
gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. [[law:rvg:11#abs_2_6|6]]Im
Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im
Verfahren über Beschwerden.
(3)[[law:rvg:11#abs_3_1|1]] Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der
Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung
vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. [[law:rvg:11#abs_3_2|2]]Die für die
jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung
im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.
(4)[[law:rvg:11#abs_4_1|1]] Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem
Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht
hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).
(5)[[law:rvg:11#abs_5_1|1]] Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner
Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren
Grund haben. [[law:rvg:11#abs_5_2|2]]Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber
derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der
Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens
abhängig.
(6)[[law:rvg:11#abs_6_1|1]] Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines
Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. [[law:rvg:11#abs_6_2|2]]Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für
das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung
entsprechend.
(7)[[law:rvg:11#abs_7_1|1]] Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung
wie durch Klageerhebung gehemmt.
(8)[[law:rvg:11#abs_8_1|1]] Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die
Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe
der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. [[law:rvg:11#abs_8_2|2]]Die Festsetzung auf Antrag
des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des
Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.