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==== § 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ====
(1)[[law:rvg:12a#abs_1_1|1]] Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz
beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2)[[law:rvg:12a#abs_2_1|1]] Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der
Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. [[law:rvg:12a#abs_2_2|2]]Nach Ablauf eines Jahres
seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht
mehr erhoben werden. [[law:rvg:12a#abs_2_3|3]]Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem
vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. [[law:rvg:12a#abs_2_4|4]]Die Rüge ist
bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 33
Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. [[law:rvg:12a#abs_2_5|5]]Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3)[[law:rvg:12a#abs_3_1|1]] Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(4)[[law:rvg:12a#abs_4_1|1]] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist.
[[law:rvg:12a#abs_4_2|2]]Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als
unzulässig zu verwerfen. [[law:rvg:12a#abs_4_3|3]]Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht
sie zurück. [[law:rvg:12a#abs_4_4|4]]Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
[[law:rvg:12a#abs_4_5|5]]Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5)[[law:rvg:12a#abs_5_1|1]] Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das
Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6)[[law:rvg:12a#abs_6_1|1]] Kosten werden nicht erstattet.