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==== § 14 Rahmengebühren ====
(1)[[law:rvg:14#abs_1_1|1]] Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. [[law:rvg:14#abs_1_2|2]]Ein
besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung
herangezogen werden. [[law:rvg:14#abs_1_3|3]]Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem
Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
[[law:rvg:14#abs_1_4|4]]Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem
Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie
unbillig ist.
(2)[[law:rvg:14#abs_2_1|1]] Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen,
ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der
Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3)[[law:rvg:14#abs_3_1|1]] Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der
Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig
ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung.
[[law:rvg:14#abs_3_2|2]]Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.