[[{}law:rvg:13|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:15|→]] ==== § 14 Rahmengebühren ==== (1)[[law:rvg:14#abs_1_1|1]] Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. [[law:rvg:14#abs_1_2|2]]Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. [[law:rvg:14#abs_1_3|3]]Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. [[law:rvg:14#abs_1_4|4]]Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. (2)[[law:rvg:14#abs_2_1|1]] Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen. (3)[[law:rvg:14#abs_3_1|1]] Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. [[law:rvg:14#abs_3_2|2]]Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.