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==== § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren ====
(1)[[law:rvg:15#abs_1_1|1]] Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur
Erledigung der Angelegenheit.
(2)[[law:rvg:15#abs_2_1|1]] Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur
einmal fordern.
(3)[[law:rvg:15#abs_3_1|1]] Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze
anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren,
jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem
höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4)[[law:rvg:15#abs_4_1|1]] Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit
vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit
erledigt ist.
(5)[[law:rvg:15#abs_5_1|1]] Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig
geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu
werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn
er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. [[law:rvg:15#abs_5_2|2]]Ist der frühere
Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere
Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte
Anrechnungen von Gebühren entfallen. [[law:rvg:15#abs_5_3|3]]Satz 2 gilt entsprechend, wenn
ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss
angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung
eines Beschlusses nach § 26 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 26 Absatz 4
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des
Verfahrens stellt.
(6)[[law:rvg:15#abs_6_1|1]] Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit
Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören,
beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten
Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit
erhalten würde.