[[{}law:rvg:15|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:16|→]]
==== § 15a Anrechnung einer Gebühr ====
(1)[[law:rvg:15a#abs_1_1|1]] Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere
Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht
mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der
beiden Gebühren.
(2)[[law:rvg:15a#abs_2_1|1]] Sind mehrere Gebühren ganz oder teilweise auf dieselbe Gebühr
anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende
Gebühr gesondert zu ermitteln. [[law:rvg:15a#abs_2_2|2]]Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag
der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen,
der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich
aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für
die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. [[law:rvg:15a#abs_2_3|3]]Bei
Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die
Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3)[[law:rvg:15a#abs_3_1|1]] Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er
den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines
dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide
Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.