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==== § 18 Besondere Angelegenheiten ====
(1)[[law:rvg:18#abs_1_1|1]] Besondere Angelegenheiten sind
1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten
weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers;
dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren
(Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der
Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3. solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des
Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes
Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine
Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts
anderes ergibt;
4. das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der
Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung
anzuwenden ist;
5. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung;
6. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der
Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder
Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge
nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung,
jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach §
44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über
Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der
Zivilprozessordnung);
8. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes
Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der
Zivilprozessordnung);
10. das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der
Zivilprozessordnung);
11. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der
Zivilprozessordnung);
12. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur
Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung
entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme
einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung;
15. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890
Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16. das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der
Zivilprozessordnung);
17. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§
882e der Zivilprozessordnung);
18. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach
§ 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
(§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung)
und
21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach §
35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2)[[law:rvg:18#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend für
1. die Vollziehung eines Arrestes und
2. die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.