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==== § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen ====
(1)[[law:rvg:19#abs_1_1|1]] Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle
Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche
Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn
die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. [[law:rvg:19#abs_1_2|2]]Hierzu
gehören insbesondere
1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung,
soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren
stattfindet;
1a. die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen
oder Rechtsverhältnissen zum Verbandsklageregister sowie die Rücknahme
der Anmeldung;
1b. die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2. außergerichtliche Verhandlungen;
3. [[law:rvg:19#abs_1_3|3]]Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der
Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern,
Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder
Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine
Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, das
Leitentscheidungsverfahren nach der Zivilprozessordnung, die
Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit;
4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5. das Verfahren
a) über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b) über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c) nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. [[law:rvg:19#abs_1_4|4]]Juni 2007 zur Einführung eines
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d) nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. [[law:rvg:19#abs_1_5|5]]Dezember 2006 zur Einführung eines
Europäischen Mahnverfahrens und
e) nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit,
das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres
Tatbestands;
7. die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das
Verfahren wegen deren Rückgabe;
8. die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung
der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten
Unterhaltstitels;
9. die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder
Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die
Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder
Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die
Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche
Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die
Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern
einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a) § 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b) § 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c) § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d) § 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e) § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f) § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g) § 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10. die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs
in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des
Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels
durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a. [[law:rvg:19#abs_1_6|6]]Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des
Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist
oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der
Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche
Verhandlung hierüber stattfindet;
12. die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und
die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein
besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13. die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen
keine Klage erhoben wird;
14. die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15. (weggefallen)
16. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel
und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden
und
17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen
Rechtsanwalt.
(2)[[law:rvg:19#abs_2_1|1]] Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören
ferner insbesondere
1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie
Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2. die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854
Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und
855 der Zivilprozessordnung),
4. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine
juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.