[[{}law:rvg:1|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:3|→]] ==== § 2 Höhe der Vergütung ==== (1)[[law:rvg:2#abs_1_1|1]] Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2)[[law:rvg:2#abs_2_1|1]] Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. [[law:rvg:2#abs_2_2|2]]Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.