[[{}law:rvg:1|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:3|→]]
==== § 2 Höhe der Vergütung ====
(1)[[law:rvg:2#abs_1_1|1]] Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
hat (Gegenstandswert).
(2)[[law:rvg:2#abs_2_1|1]] Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem
Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. [[law:rvg:2#abs_2_2|2]]Gebühren werden
auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden
aufgerundet.