[[{}law:rvg:20|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:22|→]] ==== § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache ==== (1)[[law:rvg:21#abs_1_1|1]] Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. (2)[[law:rvg:21#abs_2_1|1]] In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug. (3)[[law:rvg:21#abs_3_1|1]] Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.