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==== § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache ====
(1)[[law:rvg:21#abs_1_1|1]] Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen
wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer
Rechtszug.
(2)[[law:rvg:21#abs_2_1|1]] In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem
Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.
(3)[[law:rvg:21#abs_3_1|1]] Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt,
sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe
Angelegenheit.