[[{}law:rvg:21|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:23|→]]
==== § 22 Grundsatz ====
(1)[[law:rvg:22#abs_1_1|1]] In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände
zusammengerechnet.
(2)[[law:rvg:22#abs_2_1|1]] Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen
Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
[[law:rvg:22#abs_2_2|2]]Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener
Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens
30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.