[[{}law:rvg:21|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:23|→]] ==== § 22 Grundsatz ==== (1)[[law:rvg:22#abs_1_1|1]] In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2)[[law:rvg:22#abs_2_1|1]] Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. [[law:rvg:22#abs_2_2|2]]Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.