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==== § 23 Allgemeine Wertvorschrift ====
(1)[[law:rvg:23#abs_1_1|1]] Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt
sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die
Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. [[law:rvg:23#abs_1_2|2]]In Verfahren, in denen
Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über
Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die
Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend
anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine
Festgebühr bestimmt ist. [[law:rvg:23#abs_1_3|3]]Diese Wertvorschriften gelten auch
entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
(2)[[law:rvg:23#abs_2_1|1]] In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem
Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des
Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus
diesem Gesetz nichts anderes ergibt. [[law:rvg:23#abs_2_2|2]]Der Gegenstandswert ist durch den
Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. [[law:rvg:23#abs_2_3|3]]In Verfahren über
eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden
Vorschriften.
(3)[[law:rvg:23#abs_3_1|1]] Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in
anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die
Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die
§§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und
Notarkostengesetzes entsprechend. [[law:rvg:23#abs_3_2|2]]Soweit sich der Gegenstandswert aus
diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist
er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender
tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei
nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit
5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht
über 500 000 Euro anzunehmen.