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==== § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ====
(1)[[law:rvg:23a#abs_1_1|1]] Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die
Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die
Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem
Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2)[[law:rvg:23a#abs_2_1|1]] Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die
Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht
zusammengerechnet.