[[{}law:rvg:23|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:23b|→]] ==== § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ==== (1)[[law:rvg:23a#abs_1_1|1]] Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2)[[law:rvg:23a#abs_2_1|1]] Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet.