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==== § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung ====
(1)[[law:rvg:25#abs_1_1|1]] In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des
Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich
der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden
und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert
maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d
Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht
fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu
bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und
882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende
Geldbetrag maßgebend;
2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der
Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der
Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von
Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder
Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4. in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der
Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von
Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der
Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der
Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der
Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.
(2)[[law:rvg:25#abs_2_1|1]] In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem
Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.