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==== § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren ====
(1)[[law:rvg:28#abs_1_1|1]] Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde
gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der
Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der
Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse
(§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. [[law:rvg:28#abs_1_2|2]]Im Fall der Nummer 3313
des Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch
mindestens 4 000 Euro.
(2)[[law:rvg:28#abs_2_1|1]] Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, werden die
in Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer 3314 nach
dem Nennwert der Forderung berechnet. [[law:rvg:28#abs_2_2|2]]Nebenforderungen sind
mitzurechnen.
(3)[[law:rvg:28#abs_3_1|1]] Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber
im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.