[[{}law:rvg:2|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:3a|→]] ==== § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten ==== (1)[[law:rvg:3#abs_1_1|1]] In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. [[law:rvg:3#abs_1_2|2]]In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. [[law:rvg:3#abs_1_3|3]]In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. (2)[[law:rvg:3#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.