[[{}law:rvg:2|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:3a|→]]
==== § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten ====
(1)[[law:rvg:3#abs_1_1|1]] In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen
das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen
Betragsrahmengebühren. [[law:rvg:3#abs_1_2|2]]In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach
dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in §
183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren
nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren
immer nach dem Gegenstandswert berechnet. [[law:rvg:3#abs_1_3|3]]In Verfahren wegen
überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes)
werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2)[[law:rvg:3#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens.