[[{}law:rvg:29a|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:31|→]] ==== § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz ==== (1)[[law:rvg:30#abs_1_1|1]] In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. [[law:rvg:30#abs_1_2|2]]Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro. (2)[[law:rvg:30#abs_2_1|1]] Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.