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==== § 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ====
(1)[[law:rvg:31#abs_1_1|1]] Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem
Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern, bestimmt
sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die
Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis
der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile
aller Antragsteller ergibt. [[law:rvg:31#abs_1_2|2]]Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung
der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile
ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. [[law:rvg:31#abs_1_3|3]]Ist die Anzahl der auf
einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird
vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. [[law:rvg:31#abs_1_4|4]]Der Wert beträgt
mindestens 5 000 Euro.
(2)[[law:rvg:31#abs_2_1|1]] Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind
die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte
zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist
insoweit nicht anzuwenden.