[[{}law:rvg:31|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:31b|→]] ==== § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ==== Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.