[[{}law:rvg:31a|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:32|→]] ==== § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen ==== Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.