[[{}law:rvg:31b|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:33|→]] ==== § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ==== (1)[[law:rvg:32#abs_1_1|1]] Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2)[[law:rvg:32#abs_2_1|1]] Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. [[law:rvg:32#abs_2_2|2]]Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.