[[{}law:rvg:31b|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:33|→]]
==== § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ====
(1)[[law:rvg:32#abs_1_1|1]] Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich
festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des
Rechtsanwalts maßgebend.
(2)[[law:rvg:32#abs_2_1|1]] Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts
beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.
[[law:rvg:32#abs_2_2|2]]Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben
ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.