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==== § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ====
(1)[[law:rvg:33#abs_1_1|1]] Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht
nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an
einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss
selbstständig fest.
(2)[[law:rvg:33#abs_2_1|1]] Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist.
[[law:rvg:33#abs_2_2|2]]Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein
erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die
Staatskasse.
(3)[[law:rvg:33#abs_3_1|1]] Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten
Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro
übersteigt. [[law:rvg:33#abs_3_2|2]]Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht,
das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem
Beschluss zulässt. [[law:rvg:33#abs_3_3|3]]Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4)[[law:rvg:33#abs_4_1|1]] Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält,
hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem
Beschwerdegericht vorzulegen. [[law:rvg:33#abs_4_2|2]]Beschwerdegericht ist das nächsthöhere
Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das
Oberlandesgericht. [[law:rvg:33#abs_4_3|3]]Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des
Bundes findet nicht statt. [[law:rvg:33#abs_4_4|4]]Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung
der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5)[[law:rvg:33#abs_5_1|1]] War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die
Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die
Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der
Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die
Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. [[law:rvg:33#abs_5_2|2]]Ein Fehlen des
Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung
unterblieben oder fehlerhaft ist. [[law:rvg:33#abs_5_3|3]]Nach Ablauf eines Jahres, von dem
Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
nicht mehr beantragt werden. [[law:rvg:33#abs_5_4|4]]Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung
findet die Beschwerde statt. [[law:rvg:33#abs_5_5|5]]Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb
von zwei Wochen eingelegt wird. [[law:rvg:33#abs_5_6|6]]Die Frist beginnt mit der Zustellung
der Entscheidung. [[law:rvg:33#abs_5_7|7]]Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6)[[law:rvg:33#abs_6_1|1]] Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als
Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss
zugelassen hat. [[law:rvg:33#abs_6_2|2]]Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und
547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. [[law:rvg:33#abs_6_3|3]]Über die weitere
Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. [[law:rvg:33#abs_6_4|4]]Absatz 3 Satz 3, Absatz
4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7)[[law:rvg:33#abs_7_1|1]] Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines
Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. [[law:rvg:33#abs_7_2|2]]Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für
das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung
entsprechend. [[law:rvg:33#abs_7_3|3]]Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen
Entscheidung angefochten wird.
(8)[[law:rvg:33#abs_8_1|1]] Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner
Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem
Rechtspfleger erlassen wurde. [[law:rvg:33#abs_8_2|2]]Der Einzelrichter überträgt das
Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. [[law:rvg:33#abs_8_3|3]]Das Gericht entscheidet
jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. [[law:rvg:33#abs_8_4|4]]Auf eine erfolgte
oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt
werden.
(9)[[law:rvg:33#abs_9_1|1]] Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. [[law:rvg:33#abs_9_2|2]]Kosten werden
nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.