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==== § 34 Beratung, Gutachten und Mediation ====
(1)[[law:rvg:34#abs_1_1|1]] Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft
(Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens
und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine
Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des
Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. [[law:rvg:34#abs_1_2|2]]Wenn keine
Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. [[law:rvg:34#abs_1_3|3]]Ist im Fall des Satzes
2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung
oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils
höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes
Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2)[[law:rvg:34#abs_2_1|1]] Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die
Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der
Beratung zusammenhängt, anzurechnen.